letzungen führen kann. Die Kantonspolizei Bern schätzte die Gefahren ähnlich ein (pag. 354): Der Straf- und Zivilkläger habe sich über längere Zeit in sehr grosser Lebensgefahr befunden. Ein unkontrollierter Sturz in einen Bach sei immer mit grosser Verletzungsgefahr verbunden und hänge stark mit der Beschaffenheit des Aufprallortes zusammen. Wassertiefe, Hindernisse und Strömungen würden die Hauptgefahren bilden. Die Strömungen im Hauptwasserlauf und in den Becken könnten je nach Abflussmenge erhebliche Kräfte aufweisen, welche auch sehr geübte Schwimmer nicht überwinden könnten.