60 und grosse Beweglichkeit waren dem Privatkläger wohl dienlich; dennoch bleibt es dem Glück zu verdanken, dass der Privatkläger so glimpflich davongekommen ist. Die Argumentation der Verteidigung, wonach es sich aufgrund des (nicht gravierenden) Verletzungsbild des Privatklägers um eine andere Absturzstelle gehandelt haben muss, geht damit fehl.