Präzisierend ist festzuhalten, dass es sich beim Absturzhang um einen Steilhang handelt, also eine steil, aber nicht senkrecht abfallende Felswand (pag. 361). Wäre der Straf- und Zivilkläger rücklings und ungebremst – und nicht Füsse voraus – in Richtung des ersten Wasserbeckens gefallen, hätte dieser Sturz aufgrund der Bodenbeschaffenheit (Felsen, wenig tiefes Wasserbecken am Fusse der Felswand) offensichtlich tödlich enden können. Die Vorinstanz hat diesbezüglich Folgendes ausgeführt (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2348): Der Sturz des Privatklägers hätte somit aus mehreren Gründen tödlich für ihn enden können: