Die Absturzstelle im Besonderen Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers und die damit in Einklang stehenden objektiven Beweismittel erachtet die Kammer als erstellt, dass sich der Absturz an der vom Straf- und Zivilkläger bezeichneten Stelle ereignete. Die Vorinstanz präzisierte diese zutreffend wie folgt (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2348): Es handelt sich bei der Absturzstelle – wie von der Verteidigung in ihrem Plädoyer richtig festgestellt (pag. 2223 f.) – um eine gefährliche Stelle.