Der Straf- und Zivilkläger landete schliesslich im von ihm bezeichneten unteren Becken im Wasser, gelangte durch Schwimmbewegungen an die Oberfläche und konnte sich an einem Stein festhalten. Er versteckte sich und hörte auf, um Hilfe zu rufen, weil er befürchtete, der Beschuldigte könnte dadurch auf ihn aufmerksam werden und Steine hinunterwerfen. Beim Sturz verletzte sich der Straf- und Zivilkläger u.a. am linken Bein. Er verharrte mit verletztem linkem Bein bis am nächsten Morgen in der Schlucht auf dem von ihm genannten Übernachtungsplatz und schaffte es schliesslich (via erstes Becken) weiter flussaufwärts aus der Schlucht zu klettern.