II.8.9.5.A. vorne). Zu diesem Aussageverhalten passen auch seine Aussagen, wonach der Straf- und Zivilkläger eine «blühende Fantasie» habe (pag. 618 Z. 29) und die Staatsanwältin voreingenommen sei (pag. 617 Z. 213 f.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen karg, detailarm und widersprüchlich sind und das vom Beschuldigten geschilderte Nachvorfallverhalten nicht zum vorgebrachten Unfallgeschehen passt. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden. 8.9.6 Gesamtwürdigung