Nicht zuletzt spricht auch das von Beginn weg – und bereits erwähnte – angriffige Aussageverhalten des Beschuldigten nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Dass der Straf- und Zivilkläger «total verladen» gewesen sei, betonte der Beschuldigte bereits am Anfang der ersten Einvernahme, bevor er überhaupt zur Schilderung des «Unfallgeschehens» kam, um dann aber auf Frage hin nur auszusagen, dass er dies an dessen Augen gesehen hätte (pag. 617 Z. 242) und später zu bestätigen, dass der Straf- und Zivilkläger nicht etwa getorkelt sei (pag. 634 Z. 278; vgl. dazu auch die bereits gemachten Ausführungen unter Ziff. II.8.9.5.A. vorne).