Dabei handelt es sich nicht um detaillierte Angaben zum Erlebten und zu den durchlebten Gefühlen und Emotionen. Weder benennt der Beschuldigte seine Gefühle eingehend – er führt lediglich repetitiv aus, dass er geschockt gewesen sei – noch gibt er an, dass er beispielweise aufgeschrien hätte oder was er in diesem Mo- 58 ment gedacht hat. Die Schilderungen des Beschuldigten vom Sturz des Privatkläger C.________ sind derart emotionslos und die Aussagen dazu so karg, dass sie Lügensignale darstellen.