Wie Rechtanwalt D.________ in seinem Plädoyer (pag. 2217) richtig ausgeführt hat, wäre zu erwarten gewesen, dass der Sturz eines guten Kollegen ins Wasser viele Eindrücke hervorruft, die anlässlich der Einvernahmen wiedergegeben werden können; zumal sich ein solch traumatisches Erlebnis einprägt. Der Beschuldigte hingegen gab lediglich an, er sei geschockt gewesen (pag. 770 Rz. 388, pag. 771 Rz. 443 ff., Rz. 459 f.) und nach Hause gegangen (pag. 2197 Rz. 19). Dabei handelt es sich nicht um detaillierte Angaben zum Erlebten und zu den durchlebten Gefühlen und Emotionen.