Allein die Angst vor einem sexuellen Outing (pag. 775 Rz. 590 ff.) überzeugt als Begründung, warum der Beschuldigte keine Hilfe geholt hat, nicht. In dieser Situation wäre ein üblicherweise zu erwartendes Verhalten gewesen, dass man jemanden benachrichtigt und versucht, Hilfe zu organisieren.