Auch hätte der Beschuldigte sich beispielsweise zum Restaurant AF.________ begeben und von dort mit dem Festnetzanschluss Hilfe anfordern können. Dass der Beschuldigte jedoch nach Hause ging, zu Abend ass und Büroarbeiten erledigte (pag. 2197 Rz. 23 ff.), ohne jemandem etwas zu sagen, mutet sehr ungewöhnlich an; insbesondere, wenn man bedenkt, dass es sich beim Privatkläger C.________ gemäss Aussagen des Beschuldigten um einen guten Freund gehandelt hat, mit dem er seit rund drei Jahren eine sexuelle Beziehung führte (pag. 615 Rz. 116, pag. 161 Rz. 187 f.). Allein die Angst vor einem sexuellen Outing (pag.