zutreffende Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2343 [Hervorhebung im Original]): Schliesslich kann auch das «Nachvorfallverhalten» des Beschuldigten als speziell bezeichnet werden. Auch wenn auf der AM.________(Alp) kein Handyempfang vorhanden ist, hätte der Beschuldigte mit seinem Auto weiter hinunter ins Tal fahren und von dort Hilfe anfordern oder den Unfall melden können. Der Beschuldigte kennt das J.________(Ort) sehr gut und er hätte somit gewusst, wo er wieder Handyempfang gehabt hätte. Auch hätte der Beschuldigte sich beispielsweise zum Restaurant AF.