vgl. auch Z. 459 f.). Am Ende derselben Einvernahme wurde der Beschuldigte dann von seiner Verteidigung – nach einer kurzen Pause der Einvernahme zwecks Rücksprache – nochmals gefragt, weshalb er keine Hilfe geholt habe. Darauf führte er aus, es wäre ihm peinlich gewesen, wenn es (im Dorf) rausgekommen wäre, dass er mit dem Straf- und Zivilkläger am Bach Sex gehabt habe. Er habe sich nicht getraut, sich zu outen (pag. 775 Z. 591 ff.). Bei der Vorinstanz führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er nach dem Sturz nach Hause gefahren sei (pag. 2197 Z. 19 und 24), zu Abend gegessen und «Büro-Zeug» erledigt habe (pag. 2197 Z. 27). Es kann zum Nachvorfallverhalten vollumfänglich auf die