Dazu führte der Beschuldigte aus: «Dann habe ich noch runter geschaut, ich habe ihn einfach nicht mehr gesehen» (pag. 616 Z. 197) und im Widerspruch dazu: «Ich habe noch runter geschaut und dann ist er im Wasser verschwunden» (pag. 618 Z. 269). Konstant blieben die Aussagen des Beschuldigten einzig zu seinem Verhalten nach dem Sturz (von der Vorinstanz als Nachvorfallverhalten bezeichnet), wobei das geschilderte Verhalten keineswegs zum vorgebrachten Unfallgeschehen passt. Bereits bei seiner ersten Einvernahme bestritt der Beschuldigte nicht, keine Hilfe geholt zu haben und gab an, niemandem vom Sturz des Straf- und Zivilklägers in den Bach erzählt zu haben (pag.