So handelt es sich insbesondere beim «Stogle» und Ausrutschen um unterschiedliche Vorgänge. Zudem liegt der zentrale Widerspruch in den Aussagen des Beschuldigten ohnehin darin, dass er den Sturz inkl. dessen Ursache zunächst wahrgenommen und schliesslich nicht (mehr) beobachtet haben will. Es passt sodann zum angriffigen und unglaubhaften Aussageverhalten des Beschuldigten, dass er im Zusammenhang mit dem Sturzgeschehen noch die Polizei bezichtigte, dem Straf- und Zivilkläger zu falschen Aussagen verholfen zu haben («Er hat eine andere Variante. Er hat gesagt, er habe sich an einem Baum festgehalten. […] Auch die Polizei hat ihm zu diesen Aussagen verholfen» [pag. 769 Z. 382 ff.