56 von abweichend angab, das «Stogle» gar nicht gesehen zu haben, kann nicht anders gewürdigt werden, als dass es dem Beschuldigten diesbezüglich am Erlebnishintergrund fehlt. Was die Vorbringen der Verteidigung anbelangt, kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, der Beschuldigte habe bloss Synonyme verwendet, um den Sturz zu beschreiben. So handelt es sich insbesondere beim «Stogle» und Ausrutschen um unterschiedliche Vorgänge.