769 Z. 381 f.). Die Vorinstanz führte zu diesen Aussagen zutreffend aus, dass der Beschuldigte mit dem Ausrutschen, «Stogle», dem falschen Tritt und dem Verlieren des Gleichgewichts verschiedene Varianten eines Sturzes geschildert habe und im Widerspruch dazu bei der Vorinstanz schliesslich angab, das «Stogle» gar nicht gesehen zu haben («Das habe ich nicht gesehen. Das war von einem Moment auf den anderen. Einmal war er da, dann war er weg. Das ist einfach so» [pag. 2197 Z. 8] und «Ich habe das Massband ausgerollt und er war weg» [pag. 2198 Z. 2 f.]). Dass der Beschuldigte dem Sturz zunächst verschiedene Ursachen zu Grunde legte und bei der Vorinstanz da-