Ebenso detailliert sind – wie aufgezeigt – seine Schilderungen zum Rahmengeschehen. Die einzig bei der Schilderung des Kernsachverhalts gezeigte Kargheit und Detailarmut lag somit nicht an einer sprachlichen Unzulänglichkeit des Beschuldigten, wie dies die Verteidigung geltend machte. Die Schilderungen des Beschuldigten zum Sturz des Straf- und Zivilklägers blieben auch in den folgenden Einvernahmen gleichermassen knapp und flach (vgl. pag. 630 Z. 157 f.). Bei der Einvernahme vom 6. November 2019 (Hafteröffnung) gab der Beschuldigte noch an, dass der Straf- und Zivilkläger «gstoglet» sei (pag.