Dass es dem Beschuldigten grundsätzlich möglich ist, eine Situation lebendig zu schildern und er nicht etwa generell wortkarg ist, zeigte er an der Berufungsverhandlung deutlich. So machte er ausführliche, bunte und authentische Aussagen zu seiner Person und seinem Leben in der Vollzugsanstalt (pag. 2708 f. Z. 16 ff.; vgl. auch die Aussagen zu seiner Person im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 2186 Z. 17 ff.). Ebenso detailliert sind – wie aufgezeigt – seine Schilderungen zum Rahmengeschehen.