616 Z. 185 f.). Erlebt wirkende Elemente (wie bspw. die Schilderung gefühlsmässigen Erlebens) fehlen bei der Schilderung des Sturzgeschehens gänzlich, obschon solche – insbesondere auch bei einem Unfallgeschehen – zu erwarten gewesen wären. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwalt Dr. D.________ im Rahmen der Berufungsverhandlung verwiesen werden (pag. 2733): Der Beschuldigte habe nur karge und ausweichende Aussagen gemacht. Es würden lebhaft geschilderte und erlebnisbasierte Einzelheiten zum Sturz fehlen, obschon solche bei einem Sturz einer nahestehenden Person in eine Schlucht zweifelsohne zu erwarten gewesen wären.