55 mit dem Massband stehen müsse (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2341). Zum Sturzgeschehen erweisen sich bereits die ersten Aussagen des Beschuldigten vom 5. November 2019 als äusserst karg und detailarm. So führte er dazu bloss aus «Und zu diesem Zeitpunkt war C.________ auf der Kante vor und das können sie nun glauben oder nicht, und rutscht aus und fällt runter ins Wasser» (pag. 616 Z. 185 f.).