2197 Z. 34 ff.) und räumte schliesslich doch wieder ein, dass er nicht mehr wisse, ob er dem Straf- und Zivilkläger «gang dert hie und gang dert hie» gesagt habe (pag. 2198 Z. 2). Die Vorinstanz ging schliesslich zu Recht davon aus, dass nur die Variante, wonach der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger Anweisungen wie «gang dert hie und gang dert hie» gegeben habe, Sinn mache, zumal der Straf- und Zivilkläger nicht gewusst habe, was gemessen werden solle und er demnach auch nicht habe wissen können, wohin er