769 Z. 360), um daraufhin auf die Frage, was nun richtig sei, einzuräumen: «Ich weiss doch nicht mehr, wie dies alles war» (pag. 769 Z. 363). Bei der Vorinstanz wollte sich der Beschuldigte dann zunächst wieder erinnern, wie es gewesen ist und führte auf die Frage, woher der Straf- und Zivilkläger gewusst habe, wohin er mit dem Massband stehen solle, aus: «Das habe ich ihm nicht befohlen. Er hatte das Massband. Ich habe oben einen Stock gestellt und dann gemessen. Ich habe ihn nicht an den Bachrand gestellt. Er ist selber an den Bachrand gestanden» (pag. 197 Z. 30 ff.). Den weiteren Fragen der Gerichtspräsidentin wich der Beschuldigte sodann aus (pag. 2197 Z. 34 ff.)