Er ging selber zu den Stellen. Ich stand etwas zurück» (pag. 769 Z. 354 f). Das Argument der Verteidigung, wonach diese Aussagen angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar seien, überzeugt nicht. Zwischen diesen Aussagen lagen bloss 11 Monate und nicht drei Jahre, wie dies die Verteidigung ausführte. Zudem spricht auch das darauffolgende Aussageverhalten nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten: Auf die Widersprüchlichkeit angesprochen, enervierte sich der Beschuldigte und führte aus: «Sie bringen wieder alles durcheinander» (pag. 769 Z. 360), um daraufhin auf die Frage, was nun richtig sei, einzuräumen: «Ich weiss doch nicht mehr, wie dies alles war» (pag.