Rechtsanwalt D.________ brachte sodann zu Recht vor, dass sich ein langer Weg in unwegsames Gelände nicht einfach so ergebe (pag. 2217) und auch deswegen nicht von einem Zufall auszugehen sei, weil der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger bereits eine Woche vorher dort gewesen seien (pag. 2734). Weiter machte der Beschuldigte auch zu den Vermessungen und zur Frage, ob er dem Straf- und Zivilkläger dabei Anweisungen gegeben habe, alles andere als überzeugende Aussagen.