Es macht keinen Sinn, dass der Beschuldigte kurz vor dem Eindunkeln mit dem Straf- und Zivilkläger weiter das steile, enge Tal nach oben fährt, um vermeintliche Vermessungen vorzunehmen. Einerseits hätte er dies auch unten beim AP.________(See), wo die sexuellen Kontakte stattgefunden haben, machen können, andererseits wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass es bessere Möglichkeiten gegeben hätte, um mehr Zeit mit dem Straf- und Zivilkläger zu verbringen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2339). Rechtsanwalt D.__