54 der Kammer nicht. Der Beschuldigte konnte auch nicht erklären, weshalb er genau diese Örtlichkeit zum vermeintlichen Vermessen ausgesucht habe, sondern führte aus: «Dies hat sich einfach so ergeben» (pag. 769 Z. 348). Es macht keinen Sinn, dass der Beschuldigte kurz vor dem Eindunkeln mit dem Straf- und Zivilkläger weiter das steile, enge Tal nach oben fährt, um vermeintliche Vermessungen vorzunehmen.