Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen in Ziffer II.8.3.3 vorne verwiesen werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Frage, wo sich der Absturz ereignete, nicht glaubhaft sind und sie die überzeugenden Aussagen des Straf- und Zivilklägers zur Absturzstelle (Tatort) und die damit in Einklang stehenden objektiven Beweismittel (insb. die DNA-Spur des Straf- und Zivilklägers am Baum und der Schuhabdruck beim Übernachtungsplatz) nicht zu erschüttern vermögen.