An dieser Aussagenanalyse ändern schliesslich auch die weiteren Ausführungen der Verteidigung zur Tatortbegehung mit dem Straf- und Zivilkläger und zur Spurensicherung nichts (pag. 2712 f.). Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen in Ziffer II.8.3.3 vorne verwiesen werden.