Soweit die Verteidigung gegen diese vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, die Aussagen des Beschuldigten zur Absturzstelle seien nicht widersprüchlich, kann ihr nicht gefolgt werden. Selbst wenn die Aussagen «nicht steil» und «noch runtergeschaut» als nicht widersprüchlich qualifiziert würden, sind es die Aussagen des Beschuldigten zur Gefährlichkeit der Absturzstelle deutlich. So führte der Beschuldigte aus: «Ich dachte mir, es ist jede Hilfe zu spät. Ich dachte mir, er ist unter dem Wasser.» (Aussage vom 6. November 2019; pag. 632 Z. 235) und im Widerspruch dazu: «Es ist dort überhaupt nicht gefährlich» (Aussage bei der Vorinstanz; pag. 2199 Z. 27).