Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der ersten Einvernahme unklare Aussagen zur Steilheit und zur Gefährlichkeit der Absturzstelle macht. Auch in den weiteren Einvernahmen variieren die Aussagen zur Gefährlichkeit und zum Ort der Absturzstelle: So führte der Beschuldigte aus, es sei nicht steil und der Bach «komme eher flach», um dann zu sagen, dass das Wasser dort schon «nitzi» gehe (pag. 632 Rz. 224). An der ersten Einvernahme meinte der Beschuldigte, vielleicht hätte man Alarm schlagen müssen (pag. 616 Rz. 192 f.); bei der zweiten Einvernahme gab der Beschuldigte dann an, er habe keine Hilfe