Im Gegensatz dazu führte der Beschuldigte aber aus, wenn er den Privatkläger in die Tiefe hätte stossen wollen, dann wäre dieser «in hohem Bogen über das Zeug geflogen» (pag. 618 Rz. 197 f.); womit er das Gelände wiederum als steil («Tiefe» und «runterstossen») darstellt. Zudem sagte der Beschuldigte auch aus, er habe noch hinuntergeschaut, den Privatkläger aber nicht mehr gesehen, weil dieser im Wasser verschwunden sei (pag. 616 Rz. 197); was wiederum für steiles Gelände spricht. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der ersten Einvernahme unklare Aussagen zur Steilheit und zur Gefährlichkeit der Absturzstelle macht.