Ob sich die Aussage «weiter vorne – also dort geht es nicht ‘ds Loch ab’» (pag. 616 Rz. 197 f.) auf die Stelle bezieht, wo der Privatkläger abgestürzt ist, oder ob der Beschuldigte sich weiter nach vorne (in Fliessrichtung des Bachs oder näher an den Abgrundrand) begeben hat, wo es nicht so steil ist, um den abgestürzten Privatkläger zu sichten, ist ebenfalls unklar. Weiter führte er aber aus, es sei «dort» nicht steil, so dass man wieder an den Rand gelangen könne (pag. 616 Rz. 199 f.). Im Gegensatz dazu führte der Beschuldigte aber aus, wenn er den Privatkläger in die Tiefe hätte stossen wollen, dann wäre dieser «in hohem Bogen über das Zeug geflogen» (pag.