2340 [Hervorhebung im Original]): Betrachtet man die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der Absturzstelle ist folgendes zu bemerken: Die Ausführungen des Beschuldigten, ob die Absturzstelle nun steil und gefährlich ist oder nicht, sind unklar und widersprüchlich: Innerhalb der ersten Einvernahme gab er zunächst an, er habe hinuntergeschaut (pag. 616 Rz. 197), was impliziert, dass das Gelände nicht flach verlaufen kann; gleichzeitig gab er aber an, der Bach verlaufe noch «gerade» (pag. 616 Rz. 198). Ob sich die Aussage «weiter vorne – also dort geht es nicht ‘ds Loch ab’» (pag. 616 Rz.