Zudem kann der Verteidigung auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie vorbringt, in den Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren würden sich Hinweise auf die Absturzstelle (wie er sie bei der Vorinstanz verortete) finden lassen. Auf die Schilderungen des Beschuldigten zur Absturzstelle (insb. dem dortigen Gelände, der Gefährlichkeit usw.) kann nämlich gerade nicht abgestellt werden. Diese sind widersprüchlich und alles andere als glaubhaft. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2340 [Hervorhebung im Original]):