Das Argument der Verteidigung, wonach der Beschuldigte nie nach der Absturzstelle gefragt worden sei und es daher nicht erstaune, dass er erst im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben habe, die vom Straf- und Zivilkläger bezeichnete Örtlichkeit entspreche nicht der Wahrheit, überzeugt daher nicht. Zudem kann der Verteidigung auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie vorbringt, in den Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren würden sich Hinweise auf die Absturzstelle (wie er sie bei der Vorinstanz verortete) finden lassen.