Der Beschuldigte stellte weder die klaren Aussagen des Straf- und Zivilklägers noch die gemachten Tatortfotos in Frage und verwies bei seinen Aussagen sogar selbst darauf. Das Argument der Verteidigung, wonach der Beschuldigte nie nach der Absturzstelle gefragt worden sei und es daher nicht erstaune, dass er erst im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben habe, die vom Straf- und Zivilkläger bezeichnete Örtlichkeit entspreche nicht der Wahrheit, überzeugt daher nicht.