818; FOR- Akten, pag. 41 f.), was ebenso zu den Aussagen des Beschuldigten im Rahmen seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, wonach er bei einer «Holztische» parkiert habe, passt. Es bestand vor diesem Hintergrund kein Anlass dazu, den Beschuldigten zusätzlich aufzufordern, den Absturzort zu lokalisieren. Der Beschuldigte stellte weder die klaren Aussagen des Straf- und Zivilklägers noch die gemachten Tatortfotos in Frage und verwies bei seinen Aussagen sogar selbst darauf.