Es bestehen somit keine Zweifel darüber, dass dem Beschuldigten bereits lange Zeit vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bekannt war, welchen Ort der Straf- und Zivilkläger als Absturzstelle bezeichnete. Statt den vom Straf- und Zivilkläger angegebenen Absturzort zu bestreiten, was zu erwarten gewesen wäre, wenn sich der Absturz tatsächlich an einer anderen Stelle ereignet hätte, schüttelte der Beschuldigte bei seiner Einvernahme vom 21. November 2019 bloss den Kopf, nachdem ihm zwei Parzellenpläne vorgelegt und ihm mitgeteilt wurde, dass die kleinere Parzelle, auf welcher es zum Absturz gekommen sei, der BF.__