Dabei legte die Verteidigung dem Straf- und Zivilkläger gar eine Aktenstelle vor, welche den vom Straf- und Zivilkläger bezeichneten Absturzort abbildet (pag. 852), nahm somit Bezug auf diesen und stellte die Frage «Wo standen Sie und wo stand A.________?» (pag. 851 Z. 430). Es bestehen somit keine Zweifel darüber, dass dem Beschuldigten bereits lange Zeit vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bekannt war, welchen Ort der Straf- und Zivilkläger als Absturzstelle bezeichnete.