2199 Z. 27). Wie bereits die Vorinstanz ausführte, ist es auch für die Kammer nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorbrachte, dass sich der Absturz des Strafund Zivilklägers an einem anderen Ort als von diesem angegeben, zugetragen habe. Der Beschuldigte wurde zuvor fünf Mal einvernommen und die Verteidigung war an der Tatortbegehung mit dem Straf- und Zivilkläger vom 7. November 2019 sowie der darauffolgenden Einvernahme des Straf- und Zivilklägers vom 14. November 2019 anwesend.