51 und Zivilkläger auszugehen ist. Seine Aussagen decken sich denn auch mit den objektiven Beweismitteln. 8.9.5 Aussagen des Beschuldigten A. Zur Absturzstelle (Tatort) Der Beschuldigte führte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals aus, dass sich der Absturz nicht an der vom Straf- und Zivilkläger bezeichneten Stelle ereignet habe (pag. 2198 Z. 18 ff.). Sie seien weiter zurück gewesen. Da sei ein Bach und keine Schlucht und nichts (pag. 2198 Z. 24).