Es hätte schlichtweg gereicht auszusagen, dass der Beschuldigte ihn gestossen habe – weiterer Elemente hätte es nicht bedurft. Würde es sich im Übrigen um eine Falschbeschuldigung handeln, so wäre zu erwarten, dass der Privatkläger mit seiner (Falsch-)Aussage einerseits möglichst nahe an der Wahrheit bleibt und andererseits die (Falsch-)Aussage möglichst einfach, d.h. ohne verkomplizierende Umstände, hält, da erwartungsgemäss solche gerade fehleranfällig erscheinen.