Derart detaillierte Angaben zum Stoss ins Wasser, am Baum festhalten, Finger lösen etc. kann man sich kaum in so kurzer Zeit ausdenken. Weiter erhält der Privatkläger durch Nennung der Sachverhaltselemente «Festhalten am Baum», «darauffolgendes Finger lösen durch den Beschuldigten» sowie «Erwähnung der nicht verstandenen Bemerkung auf Berndeutsch» keinen Mehrwert bei einer angeblichen Falschbeschuldigung. Es hätte schlichtweg gereicht auszusagen, dass der Beschuldigte ihn gestossen habe – weiterer Elemente hätte es nicht bedurft.