2178 Rz. 27); womit auch hierin kein Motiv für eine Falschbeschuldigung erblickt werden kann. Das Argument des Verteidigers, wonach der Privatkläger C.________ über die fehlende Hilfeleistung des Beschuldigten enttäuscht gewesen sei und dies das Motiv für eine Falschbezichtigung sei (pag. 2224), ist wenig wahrscheinlich; zumal sie ja angeblich eine gute Beziehung hatten. Zudem hat der Privatkläger bereits von Anfang an gegenüber dem Autofahrer, im Spital und auch gegenüber der Polizei detaillierte Angaben gemacht. Derart detaillierte Angaben zum Stoss ins Wasser, am Baum festhalten, Finger lösen etc. kann man sich kaum in so kurzer Zeit ausdenken.