Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2345 [Hervorhebung im Original]): Ein Motiv für eine Falschbezichtigung seitens des Privatklägers C.________ ist nicht ersichtlich. Der Privatkläger hat vom Beschuldigten in finanzieller Hinsicht profitiert, zumal er für die sexuellen Handlungen jeweils zwischen CHF 50.00 und CHF 100.00 erhalten hat (vgl. pag. 767 Rz 273 f.); was für den Privatkläger als .________ viel Geld gewesen sein dürfte. Gemäss übereinstimmenden Aussagen hatten sie zudem eine gute Beziehung (z.B. pag. 2195 Rz. 12; pag. 2178 Rz. 27);