Weder wurden auf dem Handy von †K.________ Verbindungen zum Straf- und Zivilkläger gefunden, noch lebten sie am selben Ort. Die einzige Verbindung ist dieselbe Herkunft, ein ähnliches Alter sowie der Umstand, dass beide sexuelle Handlungen mit einem deutlich älteren Mann, dem Beschuldigten, ausführten (zu †K.________, vgl. Ziff. II.9. hinten). Der Straf- und Zivilkläger gab glaubhaft an, dass er †K.________ zwar schon mal irgendwo gesehen habe, er aber nicht wisse, wer das sei. Auch der Name sage ihm nichts (pag. 833, Z. 479 ff.). Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.