2702 Z. 3 ff.). Ebenso wenig spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, dass er vor oberer Instanz keine Aussagen zu den sexuellen Kontakten mehr machen wollte. Es ist in seinen Aussagen keinerlei Aggravation zu finden und auch ein Motiv für eine Falschbelastung ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte war für den Straf- und Zivilkläger eine willkommene Geldquelle, die Beziehung für ihn rein sexuell, womit auch Eifersucht, verletzte Gefühle oder Ähnliches wegfallen. Schliesslich ist auch keinerlei Verbindung zwischen dem Straf- und Zivilkläger und †K.________ erkennbar. Weder wurden auf dem Handy von †K._______