50 Schliesslich führte der Straf- und Zivilkläger auch in seiner Einvernahme vor oberer Instanz nochmals im Detail und gleichbleibend aus, was am 4./5. November 2019 vorgefallen sei (vgl. insbesondere pag. 2699 Z. 34 ff.). Dabei wurde deutlich, dass der Straf- und Zivilkläger einerseits nicht einfach etwas zu Protokoll geben wollte, bei dem er sich nicht sicher war und dass er andererseits aus seinen Erinnerungen erzählte. So stützte er sich nicht etwa auf die Angaben (die roten Pfeile) der Polizei auf den vorgehaltenen Unterlagen (pag. 2702 Z. 3 ff.).