844 Z. 164 ff.]). Bei der Vorinstanz gab der Straf- und Zivilkläger wiederum an, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, er solle ein Foto vom ihm [dem Straf- und Zivilkläger] machen, ihm sein Handy gegeben und der Beschuldigte in der Folge ein paar Fotos gemacht habe, wobei sein Handy dann beim Beschuldigten geblieben sei (pag. 2179 Z. 19 ff.). Was diesen Widerspruch im Nebengeschehen anbelangt, kann auf das soeben Ausgeführte verwiesen werden.